Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0259
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 6
Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen Paragraph 69, KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des Paragraph 69, Absatz 2, KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0260
93/08/0261