Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0259
Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0044; E 26.6.1992, 92/17/0129).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0260
93/08/0261