Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0045 8

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer muß sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und etwaige "Altlasten" gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).