Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0258

Rechtssatz

Gesellschaftsfremde Personen können nur außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu Geschäftsführern bestellt werden. Einer notariellen Beurkundung dieses Beschlusses, wie sie für die Abänderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen ist, bedarf ein solcher Beschluß nicht (Hinweis OGH 22. Oktober 1987, SZ 60/222). Davon zu unterscheiden ist, daß für die Anmeldung der Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch die Vorlage der diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüsse in notarieller Form erforderlich ist.