Verwaltungsgerichtshof
22.11.1994
93/08/0257
Der bloße Umstand, daß der Beschäftigte von der ihm vertraglich eingeräumten Berechtigung, im Falle seiner Verhinderung eine Person seiner Wahl mit der Vertretung zu beauftragen, nicht einmal in Fällen tatsächlicher Verhinderung Gebrauch machte, sondern auch dann nur - zu seinen Lasten (weil unter Entfall des Entgelts) - den Arbeitgeber davon verständigte, der in der Folge einen Innendienstmitarbeiter mit den Aufgaben betraute, und sich deshalb die Stellung eines Vertreters "erübrigte", stellt noch kein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse von der vertraglichen Vereinbarung dar, weil eine Berechtigung eben die Nichtgebrauchnahme von ihr einschließt (Hinweis E 25.1.1994, 92/08/0226).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0114 E 22. November 1994