Verwaltungsgerichtshof
30.09.1994
93/08/0254
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X04