Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Geschäftszahl

93/08/0254

Rechtssatz

Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X04