Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0232

Rechtssatz

Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer der Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach, ist es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhältnisrechnung anstellt, sondern eine Haftung für die Beitragsschulden zur Gänze ausspricht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).