Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Geschäftszahl

93/08/0223

Rechtssatz

War im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem - in Bestätigung der Entscheidungen der Unterinstanzen - ein offener Abspruch über die Versicherungspflicht des Bf erfolgte (Geltung auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse), bereits insofern eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als der Bf seinen landwirtschaflichen und forstwirtschaftlichen Betrieb größtenteils verpachtet hat bzw die restlichen landwirtschaftlichen Flächen brachliegen, erweist sich das Fehlen eines konkreten Abspruches bezüglich des Endzeitpunktes der Pflichtversicherung des Bf als rechtswidrig. Denn mit dem Ausspruch der belangten Behörde, die Versicherungspflicht des Bf bestünde "bis laufend" - jedenfalls - bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, wurde die Versicherungspflicht des Bf verbindlich festgestellt (Hinweis E 15.5.1986, 84/08/0075). Daß die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Versicherungspflicht und Beitragspflicht des Bf ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der geänderten tatsächlichen Verhältnisse "storniert" hat, kann dabei keine Änderung herbeiführen.