Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Geschäftszahl

93/08/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/04/16 90/08/0155 2

Stammrechtssatz

Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

setzt nicht voraus, daß eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).