Verwaltungsgerichtshof
31.05.1994
93/08/0213
Ein nur der Bestimmung des sachlichen Umfangs bzw der näheren Umschreibung eines herzustellenden Arbeitserfolges dienendes zielorientiertes oder ergebnisorientiertes (sachliches) Weisungsrecht schließt die persönliche Unabhängigkeit nicht aus, ist sie doch sogar Werksvertragsverhältnissen eigen, insoweit der Werkbesteller im allgemeinen das Recht besitzt, während des Entstehens des bedungenen Werkes spezielle Wünsche zu äußern oder seine Zielvorstellungen zu konkretisieren.