Verwaltungsgerichtshof
22.03.1994
93/08/0210
Für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es auf die vor der Konkurseröffnung gelegenen Umstände schon deshalb nicht an, weil das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben sein muß.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0211