Verwaltungsgerichtshof
22.03.1994
93/08/0210
Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0211