Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

93/08/0210

Rechtssatz

Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/08/0211