Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

93/08/0201

Rechtssatz

Da es sich sowohl bei der (die Ausstellung eines Rückstandsausweises voraussetzenden) Mahnung iSd Paragraph 64, Absatz 3, ASVG als auch bei der (die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkenden) Mahnung iSd Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG um Maßnahmen zum Zwecke der Hereinbringung von Beitragsschulden handelt, bedarf es bei einer Mahnung iSd Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet, wobei es sich aber mangels eines eindeutigen Hinweise darauf (wie etwa im Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Satz ASVG oder Paragraph 106, zweiter Satz BAO) um keine unwiderlegliche Vermutung handelt, sodaß dem Zahlungspflichtigen der Gegenbeweis offen bleibt.