Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

93/08/0201

Rechtssatz

Bei einer Postversendung von Mahnschreiben an den Zahlungspflichtigen als Unterbrechungsmaßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bedarf es zu deren Wirksamkeit als solche zwar nicht der Kenntnis des Zahlungspflichtigen hievon, wohl aber einer rechtlich wirksamen Zustellung.