Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
93/08/0201
Mit Beendigung des Exekutionsverfahrens, das eine Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG darstellt, beginnt die Verjährungsfrist des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG wieder zu laufen, sodaß es zu dessen Unterbrechung einer neuerlichen Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bedarf. Ist die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren, unterbricht zwar die Versendung die Verjährung, sie beginnt aber (mangels sich an jeweilige Versendung anschließender weiterer Maßnahmen) sogleich (oder doch nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist) wieder neu zu laufen (Hinweis Kerber,
Die gewerbliche Sozialversicherung, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 90, GSVG 1935, S 156, E 24.11.1971, 1191/70).