Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0182

Rechtssatz

Da Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auch jener ist, der den Dienstnehmer hinsichtlich der Lohnzahlung auf Dritte verweist, sofern die Beschäftigung in einem Betrieb stattfindet, der auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, ist bei einer direkten Lohnfortzahlung durch den Beschäftiger (Entleiher) der Verleiher eines Leiharbeitsverhältnisses als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0208; E 21.9.1993, 92/08/0186).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/08/0183 bis 93/08/0186

Besprechung in:

ZAS Nr. 6 aus 2009,, S 333 bis 338;