Verwaltungsgerichtshof
17.01.1995
93/08/0182
Durch die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird, wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet; dadurch übernimmt der Geschäftsführer die ihm durch GmbHG und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Durch den in der Regel zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt; sein Hauptinhalt auf seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/08/0183 bis 93/08/0186
Besprechung in:
ZAS Nr. 6 aus 2009,, S 333 bis 338;