Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

93/08/0176

Rechtssatz

Die "Ausklammerung" strittiger Provisionen von der Beitragsprüfung aus verfahrensökonomischen Gründen stellt - in bezug auf die Beitragspflicht für diese strittigen Provisionen - keine zur Unterbrechung der Verjährung des diesbezüglichen Feststellungsrechtes geeignete Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASVG dar, da diese gerade nicht der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient.