Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

93/08/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/03/05 89/08/0147 1

VwSlg 13398 A/1991

Stammrechtssatz

Jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient, unterbricht die Verjährung des Feststellungsrechtes gem Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0095).