Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

93/08/0171

Rechtssatz

Keine rechtserhebliche Bedeutung für die Frage der Dienstnehmereigenschaft kommt der Art der Versteuerung der Einkünfte, der Entrichtung von Umsatzsteuer sowie dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG zu, weil aus diesen Umständen keine Rückschlüsse auf eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gewonnen werden können (Hinweis E 25.5.1987, 83/08/0128).