Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
93/08/0171
Ist für dringende Erledigungen der Beschäftigte über ein "Piepserl" ständig zu erreichen, so kommt darin die Befugnis des Dienstgebers zur Bestimmung des arbeitsbezogenen Verhaltens des Beschäftigten klar zum Ausdruck; diese Einflußnahme stellt ein wesentliches, unterscheidungskräftiges Merkmal eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dar (Hinweis E 25.5.1987, 83/08/0128).