Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

93/08/0171

Rechtssatz

Ist für dringende Erledigungen der Beschäftigte über ein "Piepserl" ständig zu erreichen, so kommt darin die Befugnis des Dienstgebers zur Bestimmung des arbeitsbezogenen Verhaltens des Beschäftigten klar zum Ausdruck; diese Einflußnahme stellt ein wesentliches, unterscheidungskräftiges Merkmal eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dar (Hinweis E 25.5.1987, 83/08/0128).