Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
93/08/0155
Wenn durch die vom Empfänger der Arbeitsleistung für die Eignung aufgestellten Kritierien die Zahl der möglichen Vertreter so eingeschränkt wird, daß eine jederzeitige, wenn auch nur "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208 und E 2.7.1991, 86/08/0155), zulässige Vertretung ausgeschlossen ist, so kann nicht mehr von einem (in der Berechtigung zur generellen Vertretungsbefugnis zum Ausdruck kommenden) Fehlen der für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht und daher nicht mehr von einer generellen Vertretungsbefugnis gesprochen werden. Es liegt daher keinesfalls eine generelle Vertretungsbefugnis vor, wenn sich der Beschäftigte nur im Krankheitsfall und bei dringenden Wegen vertreten lassen kann.