Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/08/0154

Rechtssatz

Kann sich der Verpflichtete in Ausübung seiner Tätigkeit als Musiker einer Musikergruppe - außer im Falle der Krankheit - wegen seiner "anderen beruflichen Verpflichtungen" zwar nicht jederzeit und nach Gutdünken vertreten lassen, hat er es aber in der Hand, seine "anderen beruflichen Verpflichtungen" zu steuern und geht man überdies davon aus, daß er während der jeweils kurzfristigen Engagements - wegen der nur bei einem Auftreten der Gruppe zustehenden Gagenansprüche - realistischerweise daran interessiert ist, selbst aufzutreten, und daß die einzige Sanktion für den Fall, daß er (aus welchen Gründen immer), "seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist", darin besteht, kein Entgelt zu erhalten, kommt die verbal eingeschränkte Vertretungsberechtigung inhaltlich einer generellen Vertretungsbefugnis gleich.