Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/08/0154
Für die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen, ist es unmaßgeblich, daß der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen (Hinweis E 19.6.1990, 88/08/0200, E 17.3.1965, 1101/64).