Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/08/0154
Bei der Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, ist es wegen der schon in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten ohne Belang, ob ohne Bedachtnahme auf diese Berechtigung die sonstigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Art überwiegen.