Verwaltungsgerichtshof
31.01.1995
93/08/0150
Da der Gesetzgeber auch nach der 49te ASVGNov weiterhin davon ausgeht, daß die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen können, aber nicht müssen, ist der Gesetzgeber daher weder vor noch seit der 49te ASVGNov davon ausgegangen, daß Ferialpraktikanten an sich nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt sind. Es hat sich nur in der Praxis auch ein Typus des Ferialpraktikanten herausgebildet, dem - bedingt durch den Ausbildungszweck und den bloß vorübergehenden Charakter der Beschäftigung - ein größeres Maß an Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zukommt, als dies bei einem "normalen" Dienstverhältnis der Fall ist. Nur deshalb ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen in Zeiträumen vor Inkrafttreten der 49te ASVGNov zu untersuchen, ob ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder ein "echtes" Ferialpraktikantenverhältnis vorliegt. Letzteres wurde nunmehr (mit der 49te ASVGNov) durch den Gesetzgeber ebenfalls der Vollversicherung unterstellt.