Verwaltungsgerichtshof
31.01.1995
93/08/0150
Die Verpflichtung eines Ferialpraktikanten an bzw die tatsächliche Leistung von nicht dem Ausbildungszweck dienenden Arbeiten in einem zeitlich nicht mehr vernachlässigbarem Ausmaß schließt von vornherein die Annahme eines vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses aus.