Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0150

Rechtssatz

Zwar ist die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder deren tatsächliche Leistung schon an sich ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Beschäftigung eines Ferialpraktikanten nicht vom Ausbildungszweck geprägt ist und daher ohne seine Mitberücksichtigung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu beurteilen ist, die fehlende Verpflichtung zu bzw die Nichtleistung von Überstunden hat aber keinen Einfluß auf die zeitliche Gestaltbarkeit der Beschäftigung in der Normalarbeitszeit. Die mögliche Mitwirkung des Ferialpraktikanten bei einer schon zu Beginn erfolgten Bereichsbestimmung ändert nichts an einer fehlenden inhaltlichen Gestaltbarkeit der Beschäftigung im einmal festgelegten Bereich.