Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0150

Rechtssatz

Ist einmal (wenn auch unter möglicher Mitwirkung des Ferialpraktikanten) die Arbeitseinteilung (für den jeweiligen Betriebsbereich bzw die jeweiligen Betriebsbereiche) erfolgt, ist die Bestimmungsfreiheit eines Ferialpraktikanten in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht während der und durch die Beschäftigung - ungeachtet des mit dem Praktikum verfolgten Zweckes - weitgehend ausgeschaltet, der er seine Beschäftigung nicht mehr in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht (in bezug auf Arbeitsinhalt, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenes Verhalten) - wenn auch unter Bedachtnahme auf das Ausbildungsziel und die betrieblichen Erfordernisse - selbst bestimmen kann. Das "Hinwegsehen" über ein "Zuspätkommen an manchen Tagen" ändert an einer grundsätzlich strikt kontrollierten zeitlichen Bindung nichts, sondern unterstreicht sie nur. Ob Verstöße gegen Verpflichtungen der Ferialpraktikanten arbeitsrechtliche Sanktionen auslösen, ist sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung.