Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

93/08/0138

Rechtssatz

Anders als im Fall der Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses wird durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (bis zu dem in Aussicht genommenen Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die GmbH) nicht einmal die Hauptleistungspflicht des als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermag daher auch in diesem Fall die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0137 E 3. September 1996

94/08/0056 E 5. September 1995