Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
93/08/0138
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 1
Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung können zwar - wie im Regelfall - zusammenfallen, müssen es aber nicht. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 6 des Paragraph 11, leg cit sind Sonderformen der Variante 1, Absatz 2 ist eine Sonderform der Variante 2.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0137 E 3. September 1996
94/08/0056 E 5. September 1995