Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

93/08/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Im Falle einer Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses (Beendigung und Neubegründung ab späterem Zeitpunkt) erlischt die Pflichtversicherung mit der Beendigung, sofern nicht darüber hinaus noch ein Entgeltanspruch besteht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0137 E 3. September 1996

94/08/0056 E 5. September 1995