Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
93/08/0138
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 3
Im Falle einer Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses (Beendigung und Neubegründung ab späterem Zeitpunkt) erlischt die Pflichtversicherung mit der Beendigung, sofern nicht darüber hinaus noch ein Entgeltanspruch besteht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0137 E 3. September 1996
94/08/0056 E 5. September 1995