Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

93/08/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 1

Stammrechtssatz

Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG setzt zufolge Paragraph 16, Absatz 5, ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0137 E 3. September 1996

94/08/0056 E 5. September 1995