Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
93/08/0138
GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 1
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG setzt zufolge Paragraph 16, Absatz 5, ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0137 E 3. September 1996
94/08/0056 E 5. September 1995