Verwaltungsgerichtshof
05.09.1995
93/08/0137
Die Einreihung eines Angestellten (hier: geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) in die Verwendungsgruppe römisch fünf des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nur für solche Angestellte in Frage, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe römisch vier oder mehrere der Verwendungsgruppe römisch drei angehören müssen) beauftragt sind.