Verwaltungsgerichtshof
17.10.1995
93/08/0135
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0154 3
Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann - so wie im Arbeitsvertragsrecht vergleiche Krejci in Rummel2, Randziffer 38 zu Paragraph 1151, ABGB) - nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung; Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208, und E 2.7.1991, 86/08/0155) und nach Gutdünken (dh ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 14.3.1962, 656/59 und E 18.10.1974, 496/74, VwSlg 8680 A/1974). Dem ist aber gleichzuhalten, wenn die (ausdrücklich vereinbarten oder übereinstimmend praktizierten) Vertretungstatbestände zwar (verbal) eingeschränkt sind (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0117), aber die dadurch (ausdrücklich oder schlüssig) eingeräumte Vertretungsbefugnis nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung soweit reicht, daß im Ergebnis keine Ausschaltung, sondern nur mehr eine (für ein Werkvertragsverhältnis oder freies Dienstverhältnis typische) bloße Beschränkung der Bestimmungsfreiheit vorliegt.