Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Geschäftszahl

93/08/0127

Rechtssatz

Paragraph 49, ASVG knüpft in der Entgeltregelung primär an den arbeitsrechtlichen Anspruch an, unabhängig davon, ob der pflichtversicherte Dienstnehmer ihn auch geltend macht. Wie schon der VfGH ausführte (B 22.3.1993, B 1399/92), bestehen gegen eine solche Anknüpfung (im übrigen zum Schutz der Versicherten und nicht zum Schutz der Sozialversicherungsträger, die diesen Schutz ja nur im Interesse des Versicherten wahrzunehmen haben), keine verfassungsrechtlichen Bedenken.