Verwaltungsgerichtshof
14.11.1995
93/08/0127
Paragraph 49, ASVG knüpft in der Entgeltregelung primär an den arbeitsrechtlichen Anspruch an, unabhängig davon, ob der pflichtversicherte Dienstnehmer ihn auch geltend macht. Wie schon der VfGH ausführte (B 22.3.1993, B 1399/92), bestehen gegen eine solche Anknüpfung (im übrigen zum Schutz der Versicherten und nicht zum Schutz der Sozialversicherungsträger, die diesen Schutz ja nur im Interesse des Versicherten wahrzunehmen haben), keine verfassungsrechtlichen Bedenken.