Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Geschäftszahl

93/08/0127

Rechtssatz

Eine Einzelvereinbarung, die gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstößt, ist insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dem Kollektivvertrag dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge; dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird. Kritierium für die Günstigkeit iSd Paragraph 3, ArbVG bzw des Paragraph 40, Absatz 3 und Absatz 4, LAG 1948 und des Paragraph 40, Absatz 3 und 4 LAG sowie des Paragraph 39, Absatz 3 und Absatz 4, Tir LandarbeitsO 1973 und des Paragraph 39, Absatz 3 und Absatz 4, Tir LandarbeitsO 1985 ist nicht die Meinung oder die Vorstellungswelt des betroffenen Dienstnehmers oder Dienstgebers; sie ist vielmehr nach objektiv sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. Wäre die subjektive Einschätzung des Dienstnehmers dafür bestimmend, was günstiger ist, so würde die Wirkung der kollektivrechtlichen Mindestnormen, auch gegen den (vertraglich fixierten) Willen der Dienstvertragsparteien Geltung zu beanspruchen, beseitigt (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165).