Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0104

Rechtssatz

Für den Eintritt der Versicherungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer trotz des Unfalles am Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (schon) an diesem Tag einen Entgeltanspruch hat. Entscheidend für den Beginn der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist lediglich, ob die vereinbarte Arbeitstätigkeit, wäre sie vom Dienstnehmer entsprechend der Vereinbarung tatsächlich aufgenommen worden, eine solche Pflichtversicherung begründet hätte. Dem stehen einerseits nicht die Bestimmungen über die Geringfügigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG entgegen, weil auch sie sich nur auf die Beschäftigung selbst beziehen. Andererseits ist es - entsprechend dem sowohl dem ASVG als auch dem AuslBG zugrundeliegenden Schutzgedanken - für die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen auch ohne Bedeutung, wenn der zugrundeliegende Vertrag wegen Verstoßes gegen das AuslBG unwirksam sein sollte (Hinweis E 12.11.1991, 91/08/0125).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0062 E 17. Januar 1995