Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

93/08/0098

Rechtssatz

Ist vor dem Inkrafttreten der 09ten BSVGNov trotz bestehender Unfallversicherungspflicht keine Anmeldung iSd Paragraph 16 und Paragraph 19, BSVG erfolgt, beträgt die Verjährungsfrist für diese Betriebsbeiträge vor Inkrafttreten der 09ten BSVGNov - zunächst nach Paragraph 39, Absatz 2, BSVG in der Fassung 592 aus 1983, und ab deren Inkrafttreten für danach fällige Betriebsbeiträge nach der sodann mangels eingetretener Verjährung anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz BSVG in der Fassung 113 aus 1986, 5 Jahre ab dem Tag der Fälligkeit dieser Beträge (Paragraph 33, BSVG) (Hinweis E 14.11.1985, 85/08/0114; E 15.12.1992, 92/08/0236).