Verwaltungsgerichtshof
17.01.1995
93/08/0092
Hat der Dienstgeber für die Kosten der Unterkunft des Dienstnehmers aufzukommen, liegt darin ein Umstand, der für eine persönliche Abhängigkeit und nicht für eine Unternehmereigenschaft spricht, selbst bei einem über die organisatorischen Erfordernisse hinausgehenden fehlenden Weisungsrecht durch den Dienstgeber oder dessen beauftragte Person.
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080092.X06