Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0092

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Dienstgeber, der seinem Auftraggeber gegenüber eine Lüftungsanlage zu errichten hat, die Arbeit einteilt und den Dienstnehmern (Monteuren) jene Personen bezeichnet, bei denen sie sich zu melden haben, sowie daß die Arbeiten nach beigestellten Montageplänen erfolgen müssen, ergibt sich eine weitgehende Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung und besteht schon deshalb nicht die Möglichkeit des Dienstnehmers, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (Hinweis E 20.5.1980, VwSlg 10140, 2397/79; E 24.3.1992, 91/08/0117). Es liegt damit eine weitgehende Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation vor. Ob und in welchem Umfang die Dienstnehmer überdies im Weg des Transportes vom und zum Arbeitsplatz zusätzlichen zeitlichen Bindungen unterliegen bzw inwieweit diese in der diesbezüglichen Gestaltung der Arbeitszeit frei sind, ist nur im Zusammenhang mit einer weitergehenden Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens von Bedeutung (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0153), während bei bestehender Bindung in diesem Belang der freien Gestaltung der Arbeitszeit für sich allein genommen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080092.X05