Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0092

Rechtssatz

Auch wenn die Gesamtheit der Montagearbeiten bei Errichtung einer Lüftungsanlage auf einzelne Arbeitspartien aufgeteilt wird, die jeweils einen bestimmten Ausschnitt der erforderlichen Arbeit besorgen, so liegt doch in der Montage der gesamten Lüftungsanlage das Werk, dessen Herstellung der Auftragnehmer seinem Auftraggeber schuldet, während die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure zu diesem Werk nicht in sich geschlossene Einheiten darstellen, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob die betreffenden Monteure in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegen oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080092.X04