Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

93/08/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0153 11

Stammrechtssatz

Hat, obwohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, der Arbeitgeber gleichwohl (also allenfalls rechtsirrig) dem ArbN einen Betrag für Umsatzsteuer geleistet, so ist dieser Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG.