Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

93/08/0091

Rechtssatz

Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (hier: Fahrtkosten einer Hauskrankenpflegerin), die die Dienstnehmerin vereinbarungsgemäß und ohne dafür gesondert Auslagenersatz beanspruchen zu können, aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinne der Definition des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht in Abzug zu bringen (Hinweis E 23.2.1993, 92/08/0254)