Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

93/08/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 89/08/0229 6

Stammrechtssatz

Unter Erwerbseinkommen ist in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, das Entgelt nach Paragraph 49, ASVG gemeint, also Geldbezüge und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; liegt aber der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zugrunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG fiktiven) Einkünfte in Geldform oder Güterform zu verstehen

(Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0050).