Verwaltungsgerichtshof
22.06.1993
93/08/0025
Das konkludente Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Pächter und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Pächter gegenüber den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern ohne weitere Vorbehalte als Betriebsübernehmer auftritt. Das konkludente Zustandekommen von Leiharbeitsverhältnissen könnte hingegen nur dann bejaht werden, wenn der Pächter gegenüber den Dienstnehmern sowohl die Absicht, kein Beschäftigungsverhältnis mit den Dienstnehmern schließen zu wollen, als auch das Ansinnen, daß diese Dienstnehmer aufgrund der im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen ihre weiterhin gegenüber den Verpächtergesellschaften bestehende Arbeitsverpflichtung nunmehr gegenüber dem Pächter erfüllen sollten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hätte und die Dienstnehmer - ohne dagegen Einwände zu erheben - ihre Arbeitsleistung im Betrieb weiterhin vorbehaltslos erbracht hätten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0026