Verwaltungsgerichtshof
22.06.1993
93/08/0025
Der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme oder eines neuen Vertragsabschlusses mit den Dienstnehmern steht insbesondere nicht entgegen, daß der Pächter mit dem Verpächterunternehmen im Pachtvertrag vereinbart hat, daß die Dienstverhältnisse weiterhin zur Verpächterin bestehen sollen, weil es für die Frage des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Pächter und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern nur auf sein Verhalten gegenüber diesen Dienstnehmern ankommt bzw darauf, wie die Dienstnehmer nach der Verkehrssitte das ihnen gegenüber zutage getretene Verhalten des Pächters verstehen durften.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0026