Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
93/08/0007
Da es sich bei der Feststellung der Versicherungspflicht um eine zeitraumbezogene Feststellung handelt, dh, daß sie hinsichtlich der Rechtslage und Sachlage zeitraumbezogen zu beurteilen ist, wird eine (kraft ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung) unentgeltlich zu erbringende Dienstleistung auch nicht dadurch zum versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn im nachhinein (und abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung) die Leistung eines Entgelts für diese Beschäftigung vereinbart wird.