Verwaltungsgerichtshof
28.03.1996
93/07/0163
Die Anordnung, einen Pumpenschacht "regelmäßig" auf Ölrückstände zu kontrollieren, macht den Bescheidspruch in rechtswidriger Weise unbestimmt. Die Periodizität der Kontrolle muß nachprüfbar (etwa durch die Werte täglich, wöchentlich, monatlich) angegeben sein. Auch muß der Bescheidspruch Vorkehrungen enthalten, die die Kontrollen für die Behörde nachvollziehbar machen (so zB durch die Anordnung des Führens von Aufzeichnungen).