Verwaltungsgerichtshof
28.03.1996
93/07/0163
GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4
Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.